TIERE ALS ERBEN

WDR - Newsletter der ServiceZeit Tiere suchen ein Zuhause vom 11.03.2002

Viele Menschen wollen sichergehen, dass nach ihrem Tod ihre Tiere gut versorgt sind.

Mit einer Klausel wie "Mein Hund Charly soll alles erben" im Testament erreicht man dieses Ziel allerdings nicht. Laut Gesetz sind Tiere nämlich nicht erbfähig. Ein Testament mit einer aus Sicht des Gesetzgebers "unsinnigen" Bestimmung würde entweder gar nicht erst eröffnet oder als unbeachtlich zur Seite gelegt. So kann es passieren, dass keiner der Erben vom letzten Willen des Erblassers erfährt.

Erbe mit Auflagen
Tiere eines Verstorbenen gehen automatisch in das Eigentum der Erben über. Die aber sind nicht verpflichtet, das Tier liebevoll zu pflegen. Es sei denn, eine Auflage im Testament verpflichtet sie dazu. Dies ist die häufigste Vorgehensweise, um Tieren etwas zu "vererben".

Im Testament kann etwa die folgende Bestimmung aufgenommen werden:
"Die Erbschaft ist belastet mit der Auflage, dass der Erbe xy Zeit seines Lebens für den angemessenen Unterhalt meines Hundes Charly aufkommt und zu diesem Zweck den Betrag von monatlich x Euro nach Maßgabe der Kosten für Nahrung, Pflege und Tierarzt aufbringt." Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. So könnte eine weitere Klausel lauten: "Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich den Tierschutzverein xy, der hierfür x Euro erhält." Zusätzlich könnte noch eine Klausel ins Testament aufgenommen werden, die Sanktionen vorsieht für den Fall, dass der Erbe die Auflage verletzt.

Wer keine (vertrauenswürdigen) gesetzlichen Erben hat, kann beispielsweise auch einen Nachbarn mit der Auflage, sich um das Tier zu kümmern, zum Erben einsetzen. Um eine hohe Schenkungs-/bzw. Erbschaftssteuerzahlung zu vermeiden (für nicht gesetzliche Erben gilt nur der geringste Steuerfreibetrag von 5.000,- Euro), gibt es - sofern man genügend Geld zum Vererben hat - einen Trick. Als gemeinnützig anerkannte Vereine (z.B. Tierschutzvereine, Tierheim-Trägervereine) sind von der Schenkungs- / bzw. Erbschaftssteuer befreut. Ein solcher Verein kann als Erbe eingesetzt werden, dem dann zur Auflage gemacht wird, der Nachbarin für die Pflege des Tieres monatlich eine bestimmte Summe aus dem Nachlass auszuzahlen. Außerdem sollte dem Erben zur Auflage gemacht werden, so schnell wie möglich einen anderen geeigneten Pflegehaushalt zu suchen, wenn die Nachbarin sich nicht mehr um das Tier kümmern kann. Eine andere Möglichkeit ist ein Vorsorgevertrag noch zu Lebzeiten, in
dem ein Vorab-Entgelt für die Pflege des Tieres vereinbart wird.

Wer keine (vertrauenswürdigen) Verwandten oder Nachbarn hat, kann ein Tierheim seiner Wahl verpflichten, das Tier aufzunehmen und weiterzuvermitteln. Im Gegenzug erhält das Tierheim einen  Teil der Erbschaft.

Vorsorge schon zu Lebzeiten
Damit der Erbe oder Vermächtnisnehmer (z.B. die Nachbarin) nicht das meist langwierige Erbscheinverfahren abwarten muss, um die notwendigen Kosten bestreiten zu können, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten Kontovollmacht erteilen. Diese kann auch dahingehend einschränkt werden, dass sie nur für den Todesfall gilt. Vordrucke gibt es bei den Banken.

Wer sicher gehen will, dass leer ausgehende Verwandte oder Bekannte das Testament nicht verschwinden lassen, kann es gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet - bei 100.000 Euro Nachlasswert wären es ca. 55 Euro Gebühr - beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Bei öffentlichen Testamenten, also solchen, die von einem Notar beurkundet wurden, gehört die amtliche Hinterlegung automatisch dazu. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro kostet die  notarielle Beurkundung samt Hinterlegung ca. 260 Euro.

Es gibt also genügend Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Tiere nach dem Tod von "Herrchen" oder "Frauchen" nicht schutzlos sind. Die können es sich zwar meist kaum vorstellen - aber nach eine Phase der Trauer geht das Leben für die Tiere weiter. Zu bestimmen, dass ein gesundes Haustier nach dem Tod des Halters eingeschläfert werden soll, ist nicht nur unsinnig sondern auch unzulässig (Verstoß gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes).


Weitere Informationen:
Die Broschüre "Wie kann ich Tieren helfen? Ratgeber zum Abfassen eines Testaments" gibt es gegen Einsendung eines mit Euro 1,53 frankierten Rückumschlages (Format A6) an folgende Anschrift:

Deutscher Tierschutzbund
Baumschulallee 15
53115 Bonn
Telefon: 02 28 / 6 04 96 - 0
Telefax: 02 28 / 6 04 96 - 40
e-mail: bg@tierschutzbund.de
Homepage: http://www.tierschutzbund.de/

Auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Notare nennt die

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal/Heidelberg
Telefon 0 72 65 / 91 34 - 14
Telefax 0 72 65 / 91 34 - 34

 

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